Rechtliches
Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Scheddin Industrievertretung GmbH, 47574 Goch / Germany.
§ 1 Geltung, Allgemeines
- Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Bestellungen und Aufträge
- Ein Angebot des Lieferanten hat für uns kostenfrei zu erfolgen. Es ist schriftlich abzugeben, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Die Erteilung eines Auftrages durch uns bedarf der Schriftform. Soweit unsere Bestellungen nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum der Bestellung gebunden. Jede Bestellung ist vom Lieferanten unter Angabe unserer Bestellnummer innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Bestellung eingehend bei uns schriftlich zu bestätigen. Erfolgt durch den Lieferanten keine schriftliche Bestätigung, sind wir bis zum Eingang der Bestätigung berechtigt, von der Bestellung kostenfrei zurückzutreten.
- Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 3 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist mindestens 30 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung schriftlich anzeigen.
- Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
- Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
- Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
- Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto.
- In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, die Artikelnummer, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Absatz 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
- Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
§ 4 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang
- Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
- Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
- Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
- Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
- Der Lieferant ist zu Teillieferungen nicht berechtigt, sofern wir hierzu nicht unsere Zustimmung erteilt haben.
- Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
§ 5 Eigentumssicherung
- An von uns abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen, Mustern, Proben und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen, eventuelle Kopien und Dinge auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
- Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen oder die zu Vertragszwecken gefertigt und uns gesondert berechnet werden, bleiben in unserem Eigentum oder gehen in unser Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als unser Eigentum kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und Reparatur tragen die Vertragspartner – mangels anderweitiger Vereinbarung – je zur Hälfte. Soweit diese Kosten auf Mängel solcher vom Lieferanten hergestellten Gegenstände oder auf unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an uns herauszugeben, wenn sie nicht mehr zur Erfüllung der Verträge benötigt werden.
- Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
§ 6 Gewährleistungsansprüche, Schadensersatzansprüche
- Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Unberührt bleibt insbesondere unser Recht, nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.
- Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Lieferanten innerhalb von 15 Arbeitstagen seit Eingang der Ware bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
- Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
- Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, wir mussten nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser die Maßnahme nur aus Kulanzgründen vornahm.
§ 7 Produkthaftung
- Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eine Rückrufaktion durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche damit verbundenen Kosten. Ist der Anspruch auch durch ein fehlerhaftes Verhalten unsererseits mitverursacht worden, obliegt dem Lieferanten der Nachweis unseres Mitverschuldens; in diesem Fall wird unser Ausgleichsanspruch entsprechend reduziert.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2 Millionen zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
§ 8 Schutzrechte
- Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung gewerblicher Schutzrechte erheben, und alle notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
§ 9 Ersatzteile
- Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
- Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des Absatzes 1 – mindestens 12 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
§ 10 Geheimhaltung
- Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme öffentlich zugänglicher Informationen) für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.
- Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und für uns gefertigte Liefergegenstände nicht ausstellen.
- Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem § 10 verpflichten.
§ 11 Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
- Die Lieferanten von Folien, Papieren, silikonisierten Papieren und Folien werden darauf hingewiesen, dass wir die gelieferten Produkte unter Umständen weiterverarbeiten und u. a. als Releaseliner in den Markt bringen und die Eigenschaften ihrer gelieferten Produkte für diese Endanwendung geeignet sein müssen.
- Die Lieferanten nehmen davon Kenntnis, dass wir Daten aus den Vertragsverhältnissen nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern. Wir behalten uns das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.
§ 13 Allgemeines, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
- Soweit ein zwischen dem Lieferanten und uns geschlossener Vertrag oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
- Erfüllungsort für beide Seiten ist Goch und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Kleve.
- Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Scheddin Industrievertretung GmbH – Am Sandthof 12, 47574 Goch / Germany · Stand: März 2016
Siehe auch: Liefer- und Zahlungsbedingungen
