Rechtliches
Liefer- und Zahlungsbedingungen
Liefer- und Zahlungsbedingungen der Scheddin Industrievertretung GmbH, 47574 Goch / Germany.
§ 1 Geltung
- Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Industrievertretung GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die Industrievertretung GmbH (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Annahme durch den Auftragnehmer. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Liefervertrag einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Mündliche Zusagen vor Vertragsschluss sind rechtlich unverbindlich; mündliche Abreden werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt. Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax; im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
- Angaben zum Gegenstand der Lieferung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen und Muster- und Proberollen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt und diese zugesichert wurde. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen aufgrund rechtlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen.
- Dem Auftraggeber vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen, Muster und Proben sind von ihm auch bezüglich aller wesentlichen Eigenschaften zu prüfen. Der Auftraggeber hat die Unterlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Gewünschte Berichtigungen und erkennbare Mängel sind deutlich kenntlich zu machen.
- Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Mustern und Proben vor. Der Auftraggeber darf diese ohne ausdrückliche Zustimmung weder Dritten zugänglich machen noch selbst nutzen oder vervielfältigen.
- Skizzen, Entwürfe und sonstige Vorarbeiten, die vom Auftraggeber bestellt sind, können vom Auftragnehmer auch dann abgerechnet werden, wenn nachfolgend kein Auftrag erteilt wird.
§ 3 Preise und Zahlung
- Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Hersteller zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
- Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Auftragnehmers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten Rabatts).
- Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug bzw. innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto nach jeweiligem Rechnungsdatum zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden bleibt unberührt.
- Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihm nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
- Lieferungen erfolgen ab Hersteller.
- In Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, eine feste Frist oder ein fester Termin ist ausdrücklich zugesagt. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
- Der Auftragnehmer kann eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht termingerecht nachkommt. Werden nach der Auftragsbestätigung Änderungen vereinbart, verlängert sich die Lieferungsfrist entsprechend.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen infolge höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten), die er nicht zu vertreten hat. Bei dauerhafter Behinderung ist der Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt; bei vorübergehender Behinderung verlängern sich die Fristen entsprechend. Ist dem Auftraggeber die Abnahme infolge der Verzögerung nicht zuzumuten, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung zurücktreten.
- Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
- Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung in Verzug oder wird sie ihm unmöglich, ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Goch, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Auftragnehmer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort der Installation.
- Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.
- Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (Beginn des Verladevorgangs maßgeblich) an den Spediteur oder Frachtführer auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand aus einem beim Auftraggeber liegenden Grund, geht die Gefahr ab dem Tag über, an dem der Auftragnehmer versandbereit ist und dies angezeigt hat.
- Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages pro abgelaufene Woche; weitere oder geringere Lagerkosten bleiben vorbehalten.
- Die Sendung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Liefersache als abgenommen, wenn die Lieferung abgeschlossen ist, der Auftragnehmer dies unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt hat, seit Lieferung zwölf Werktage vergangen sind (oder der Auftraggeber mit der Nutzung begonnen hat und sechs Werktage vergangen sind) und der Auftraggeber die Abnahme nicht aus einem mitgeteilten wesentlichen Mangel unterlassen hat.
§ 6 Gewährleistung
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die vertriebenen Produkte aufgrund ihrer Beschaffenheit in der Regel innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung verarbeitet worden sein sollten. Die Lagerungshinweise sind zu beachten.
- Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel binnen sieben Werktagen nach Ablieferung bzw. binnen sieben Werktagen nach Entdeckung versteckter Mängel in der vorgeschriebenen Form zugeht. Auf Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei zurückzusenden; bei berechtigter Rüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges.
- Bei Sachmängeln ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis angemessen mindern.
- Mehr- oder Minderlieferungen, die in Gewicht und/oder Fläche von der Bestellung abweichen, sind im Produktionsprozess nicht zu vermeiden. Sie stellen im nachfolgenden Umfang keine Schlechtleistung oder Mängel dar; berechnet werden jeweils die tatsächlich gelieferten Mengen:
Liefermenge zulässige Toleranz bis 99 kg oder 999 qm +/- 50 % 100 – 999 kg oder 1.000 – 9.999 qm +/- 30 % 1.000 – 4.999 kg oder 10.000 – 59.999 qm +/- 20 % über 5.000 kg oder über 60.000 qm +/- 15 % - Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
- Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird er nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an ihn abtreten. Ansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung gegen den Hersteller erfolglos oder aussichtslos ist.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand ohne Zustimmung ändert oder ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Mehrkosten der Mängelbeseitigung durch die Änderung trägt der Auftraggeber.
- Bei Lohnaufträgen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Mängel an der vom Auftraggeber angelieferten Ware.
- Eine im Einzelfall vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 7 Schutzrechte
- Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner benachrichtigt den anderen unverzüglich schriftlich, falls Ansprüche wegen einer solchen Verletzung geltend gemacht werden.
- Verletzt der Liefergegenstand ein Schutzrecht eines Dritten, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Gegenstand abändern oder austauschen oder ein Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dies nicht in angemessener Zeit, kann der Auftraggeber zurücktreten oder mindern. Schadensersatzansprüche unterliegen den Beschränkungen des § 8.
- Bei Rechtsverletzungen durch Produkte anderer Hersteller wird der Auftragnehmer seine Ansprüche gegen die Hersteller für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder abtreten. Ansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen nur, wenn die Durchsetzung gegen die Hersteller erfolglos oder aussichtslos ist.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
- Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist – soweit es auf ein Verschulden ankommt – nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
- Der Auftragnehmer haftet nicht (a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen; (b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten.
- Soweit der Auftragnehmer dem Grunde nach haftet, ist die Haftung auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind.
- Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von EUR 10 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflicht- bzw. Haftpflichtversicherung) beschränkt.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
- Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird, die nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller derzeitigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der bestehenden Lieferbeziehung über silikonisiertes Papier und Folien.
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware).
- Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Verwertungsfall im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
- Bei Verarbeitung erfolgt diese im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller; der Auftragnehmer erwirbt unmittelbar das (Mit-)Eigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware. Andernfalls überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges (Mit-)Eigentum zur Sicherheit.
- Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber die entstehende Forderung gegen den Erwerber bereits jetzt sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die abgetretenen Forderungen einzuziehen; der Widerruf ist nur im Verwertungsfall zulässig.
- Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu (insbesondere durch Pfändung), wird der Auftraggeber unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und ihn informieren.
- Der Auftragnehmer gibt die Vorbehaltsware bzw. an ihre Stelle tretende Sachen oder Forderungen auf Verlangen frei, soweit ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 30 % übersteigt.
- Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
- Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebskennnummer nach Maßgabe entsprechender Übungen und Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten ist nach Wahl des Auftragnehmers Kleve oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist Kleve ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
- Die Beziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
- Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
- Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichert und sich vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.
Scheddin Industrievertretung GmbH – Am Sandthof 12, 47574 Goch / Germany · Stand: März 2016
Siehe auch: Allgemeine Einkaufsbedingungen
